Allgemeines
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle der Fotografin erteilten Aufträge.
2. Abweichenden AGB des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Abweichende AGB des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass die Fotografin diese schriftlich anerkennt. Individuelle Abreden zwischen der Fotografin und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
3. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge der Fotografin, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
4. „Fotos“ im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.).
5. Sitz der Fotografin ist Waghäusel.
Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Fotos wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder Pauschale berechnet. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom der Auftraggeber zu tragen.
2. Soweit die Fotografin Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann von der Fotografin anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Fotografin behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
3. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Der Fotografin bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
4. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Fotos im Eigentum der Fotografin.
Auftragsverzögerungen
1. Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der Fotografin bestätigt worden sind. Die Fotografin haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar der Fotografin, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass der Fotografin kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann die Fotografin auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Haftung
1. Die Fotografin haftet:
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung der Fotografin oder einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Fotografin beruhen.
b. für sonstige Schäden (z.B. Beschädigung oder Verlust des Bildmaterials), die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Fotografin oder auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Fotografin beruhen.
2. Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotos gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung
ausgeschlossen.
3. Gefahr und Kosten des Transports von Fotos, online und offline, liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann die Fotografin bestimmen.
Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass sie an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur
Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist die Fotografin berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Urheberrecht, Vervielfältigung und Verbreitung
1. Der Fotografin steht das Urheberrecht an den Fotos nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die von der Fotografin hergestellten Fotos sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat grundsätzlich kein Recht, das Foto zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
3. Überträgt die Fotografin Nutzungsrechte an ihren Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an die Fotografin.
5. Bei der Nutzung der Fotos ist die Fotografin als Urheberin des Fotos zu nennen, indem folgender Urhebervermerk angebracht wird: „© Fotoliebe-JR“. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, Fotos digital so zu
speichern und zu kopieren, dass der Name der Fotografin mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von
Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und die Fotografin als Urheberin der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Fotografin zum Schadensersatz.
6. Die Nutzung von Fotos, die für private Zwecke hergestellt wurden, ist ausschließlich zu privaten Zwecken zulässig. Die Nutzung von Fotos, die für geschäftliche Zwecke hergestellt wurden, ist ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken zulässig.
Bildbearbeitung
Die Bearbeitung von Fotos der Fotografin, insbesondere das Aufbringen von Filtern, ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn die Fotografin stimmt der Bearbeitung ausdrücklich zu. Entsteht durch Bearbeitung ein neues Werk, ist dieses als Montage mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des § 8 UrhG.
Negative, Datenträger, Dateien und sonstige Daten
1. Die Fotografin verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Daten vertraulich zu behandeln.
2. Auf Negativen, Datenträgern und in Dateien enthaltene Fotos und sonstige personenbezogene Daten können zum Zwecke der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz zu Lebzeiten der Fotografin sowie für bis zu 70 Jahre nach dem Tod der Fotografin gespeichert werden (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f EU-DSGVO i.V.M. § 64 UrhG).
3. Die Negative, Datenträger, Dateien und sonstigen Daten verbleiben bei der Fotografin. Ein Anspruch auf Herausgabe oder Fertigung weiterer Abzüge besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.
4. Die Fotografin ist berechtigt, die Negative, Datenträger, Dateien und sonstigen Daten nach Beendigung des Auftrags zu vernichten.
Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Fotografin, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Sitz der Fotografin als Gerichtsstand vereinbart.
3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.